Satzung des Verbands der Hersteller von
Bevölkerungswarnsystemen e.V.


Vorbemerkung/Gründungsgedanke

Mit der Zunahme immer extremerer Unwetter und ihrer Folgen, spätestens jedoch seit dem Beginn des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine ist das Thema „Bevölkerungswarnsysteme“ und seine Notwendigkeit wieder verstärkt in den gesellschaftlichen und politischen Diskurs der Bundesrepublik Deutschland gerückt. Die Gründungsmitglieder des hiesigen Vereins sind allesamt Hersteller von Bevölkerungswarnsystemen mit Sitz in Deutschland. Mit Gründung dieses Vereins wollen diese Gründungsmitglieder einen Verband schaffen, der es ermöglicht, gemeinsame Interessen und Ziele zu definieren, zu bündeln und mit diesem gemeinsamen Verein zentralisiert Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

Vor diesem Hintergrund begründen die Gründungsmitglieder einen Verein wie folgt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins ist

Verband der Hersteller von
Bevölkerungswarnsystemen

(im Folgenden „VHBW“ genannt).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München. Der Verein kann mehr als eine Geschäftsstelle schaffen, die nicht am Sitz des Vereins gelegen sein muss.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden danach lautet der Name:

Verband der Hersteller von
Bevölkerungswarnsystemen (VHBW) e.V.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es endet am 31.12.2024.

§ 2 Zweck

2.1 Die Tätigkeit des VHBW ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2.2 Zweck des VHBW

2.2.1 die Herausarbeitung, Definition und Bündelung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder,

2.2.2 die Schaffung eines zentralen Sprachrohrs und Ansprechpartners gegenüber Gemeinden, Kommunen, der Politik, Verbänden, der Gesellschaft und den Medien,

2.2.3 die Förderung des Meinung- und Erfahrungsaustauschs der Hersteller von Bevölkerungswarnsystemen,

2.2.4 die Erhaltung und Pflege des Ansehens des Berufsstands der Hersteller von Bevölkerungswarnsystemen,

2.2.5 die Pflege internationaler Kontakte,

2.2.6 die aktive Medienarbeit zu allen übergeordneten Themen des VHBW sowie

2.2.7 die Organisation und Etablierung von Kommunikationsformaten wie Fachgesprächen, Fachtagungen und Kongressen,

2.2.8 die Beteiligung des Vereins an anderen Verbänden, die dem Zweck des VHBW unmittelbar oder mittelbar dienen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen und ideelle Mitglieder wie Universitäten

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Ordentliches Mitglied des VHBW können Hersteller von Bevölkerungswarnsystemen und solche Personen werden, die ein Geschäft betreiben, dass der Herstellung von Bevölkerungswarnsystemen ähnlich oder in der Produktions- oder Vertriebskette vor- oder nachgelagert ist.

4.2 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

4.3 Über die Kriterien für die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

5.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied oder eine ihm zuzurechnende Person

5.3.1 satzungsgemäße Verpflichtungen in erheblichem Umfang verletzt oder

5.3.2 durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des VHBW schadet oder

5.3.3 sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar macht.

5.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung endgültig.

5.5 Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung eines Beitrags im Verzug bleibt. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn drei Monate seit der zweiten Mahnung der Forderung vergangen sind.

§ 6 Rechte und Pflichten

6.1 Mitglieder sind berechtigt,

6.1.1 an den Veranstaltungen des VHBW teilzunehmen und an der Meinungsbildung im VHBW mitzuwirken,

6.1.2 in der Mitgliederversammlung und außerhalb der Mitgliederversammlung ihre satzungsgemäßen Rechte wahrzunehmen,

6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet,

6.2.1 die Zwecke des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben zu fördern,

6.2.2 die satzungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten,

6.2.3 die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten,

6.2.4 einen Kurator gemäß § 10 zu benennen.

6.3 Ein kartellrechtskonformes Verhalten aller Mitglieder ist zwingend erforderlich. Mit der Teilnahme an Mitgliederversammlungen oder sonstigen Versammlungen oder Veranstaltungen des VHBW ist zu gewährleisten, dass keine Diskussionen, Aktivitäten und kein Verhalten gezeigt wird, welches das jeweils anzuwendende Kartellrecht verletzen könnte. Insbesondere werden die Mitglieder keinerlei vertrauliche geschäftliche Informationen besprechen, weitergeben oder austauschen, einschließlich Prognosen über die zukünftige Geschäftsentwicklung der Mitglieder. Dazu gehören insbesondere preisbezogene Themen wie Einkaufs- und Verkaufspreise, Preisbestandteile, Preisstrategien und Preiskalkulationen. Der Vorstand soll darauf hinwirken, dass auf diesen Verhaltenskodex vor jeder Mitgliederversammlung oder sonstigen Versammlungen oder Veranstaltung hingewiesen wird.

§ 7 Beitragsordnung

Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge richten sich nach der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

§ 8 Organe

Die Organe des VHBW sind

8.1 die Mitgliederversammlung (§ 9),

8.2 der Vorstand (§ 16),

8.3 der besondere Vertreter (§ 17).

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im 1. Quartal des Jahres statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder beantragt werden.

9.3 Ein Mitglied kann, sofern es sich bei diesem Mitglied um eine juristische Person handelt, sein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung nur durch ein von ihm nach § 10 benanntes Kuratoriumsmitglied oder – bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften – durch den dort eingetragenen Geschäftsführer ausüben.

§ 10 Kuratoren

10.1 Jedes Vereinsmitglied, dass keine natürliche Person ist, ist verpflichtet, dem Vorstand eine natürliche geschäftsfähige Person zu benennen, die

10.1.1 das Stimmrecht für das Mitglied auf Mitgliederversammlungen ausübt und

10.1.2 für alle Erklärungen des VHBW gegenüber dem Mitglied Zustellung bevollmächtigt ist (Kurator). Der Kurator darf Untervollmacht erteilen, wenn er verhindert ist.

10.2 Mit der Benennung eines Kurators hat das Mitglied gleichzeitig eine zustellungsfähige Anschrift und einen zustellungsfähigen Email-Account, an den Zustellungen an den Kurator erfolgen können, mitzuteilen.

10.3 Die Benennung eines Kurators dient alleine der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe des VHBW. Es ist dem VHBW unbenommen, Zustellungen an das Vereinsmitglied, dass keine natürliche Person ist, an dessen Geschäftsadresse zu Händen der Geschäftsführung zuzustellen.

10.4 Das Vereinsmitglied kann die Benennung des Kurators jederzeit widerrufen und einen anderen Vertreter als Kurator benennen.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

11.1 die Wahl und die Entlastung des Vorstands,

11.2 die Vergütung von Aufwendungen des Vorstands,

11.3 die Wahl des Kassenprüfers,

11.4 die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung,

11.5 die Verabschiedung eines Budgets (Haushaltsplans),

11.6 Satzungsänderungen,

11.7 Entscheidungen über die Aufnahme neuer oder den Ausschluss bestehender Mitglieder im Berufungsfall,

11.8 die Abstimmung eines Aktionsplans, in welchem insbesondere Prioritäten, Zuständigkeiten und Ziele festgelegt werden,

11.9 die Genehmigung des Jahresberichts über Risiken und Ausblick,

11.10 die Auflösung des Vereins.

§ 12 Berufung von Mitgliederversammlungen

12.1 Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens in Textform (§ 126b BGB – also insbesondere auch per E-Mail) ein.

12.2 Zwischen dem Tag des Versands und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 28 Tagen liegen; der Tag der Versendung und der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitberechnet.

§ 13 Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.

13.2 Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem in der Einladung benannten gemeinsamen Ort.

13.3 Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.

13.4 Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, in dem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

13.5 Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung (24 Stunden vorher) per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

14.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter (Ziff. 16.1.2) geleitet.

14.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

14.3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

14.4 Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder verlangt wird.

14.5 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt für die Auflösung des Vereins.

14.6 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstandsvorsitzenden oder dem besonderen Vertreter mindestens in Textform mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

14.7 Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung mindestens in Textform beim Vorstandsvorsitzenden oder beim besonderen Vertreter eingegangen sind.

§ 15 Stimmrecht

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat für jeden abzustimmenden Tagesordnungspunkt nur eine Stimme.

§ 16 Vorstand

16.1 Der Vorstand besteht zunächst aus

16.1.1 einem Vorstandsvorsitzenden,

16.1.2 einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und

16.1.3 zwei weiteren Vorständen.

16.2 Der VHBW wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Beschränkungen im Innenverhältnis ergeben sich aus einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

16.3 Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und für diese eine Geschäftsordnung zu erlassen.

16.4 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.

16.5 Der Vorstand überwacht die Arbeit des/der besonderen Vertreter(s) und erlässt die Richtlinien des Vereins.

16.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, mindestens in Textform einberufen werden. Die Vorstandssitzung ist mit einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen, wobei der Tag des Versands der Einladung nicht mitberücksichtigt wird. Die Vorstandssitzung kann alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Findet die Vorstandssitzung im Wege der Video- oder Telefonkonferenz statt, so teilt der Einladende den übrigen Vorstandsmitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Vorstandsversammlung (24 Stunden vorher) per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. Der Vorstand kann einvernehmlich auf Ladungs- und Formvorschriften bezüglich der Ladung zur Vorstandssitzung verzichten.

16.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

16.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

16.9 Der Vorstand ist berechtigt, Fachausschüsse einzurichten und einen oder mehrere Leiter der Fachausschüsse zu berufen. Leiter der Fachausschüsse dürfen auch Mitglieder des Vorstands selbst sein. Sofern und soweit sich Mitglieder des Vorstands als Leiter eines Fachausschusses zur Wahl stellen, sind sie nicht stimmberechtigt.

16.10 Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke des Vereins einen oder mehrere besondere Vertreter (§ 17) zu bestellen und auf diese(n) Aufgaben zu delegieren. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, für einzelne oder mehrere besondere Vertreter eine Vergütung zu bestimmen. Die Entscheidung über die Bestellung und über die Vergütung des besonderen Vertreters erfolgt mit absoluter Mehrheit des Vorstands.

16.11 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die erste Wahl des Vorstands erfolgt bis zum 31.12.2026. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooperieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

16.12 Vorstand darf nur sein, wer aktiv in einem jeweiligen Mitgliedsunternehmen ist.

§ 17 Besonderer Vertreter

17.1 Der Vorstand ist berechtigt, einen besonderen Vertreter zu bestellen für:

17.1.1 die Übernahme sämtlicher wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben des Alltagsgeschäfts des VHBW, insbesondere die Planung und Umsetzung von Veranstaltungen des VHBW, die Koordination von Projekten, die Führung der Korrespondenz mit natürlichen und juristischen Personen, den Medien und der Politik im Rahmen des Vereinszwecks;

17.1.2 den organisatorischen Aufbau und die organisatorische Führung einer Geschäftsstelle;

17.1.3 die organisatorische Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

17.2 Im Rahmen dieser Aufgabenbereiche ist der besondere Vertreter berechtigt, Verträge mit Dritten abzuschließen, die einen Gegenstandswert von 5.000 EUR nicht überschreiten. Der besondere Vertreter ist auch berechtigt, im vordefinierten Rahmen Gestaltungsrechte geltend zu machen.

17.3 Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben des besonderen Vertreters im Rahmen des vordefinierten Aufgabenbereichs erfolgt in einem gesonderten Vertrag mit dem besonderen Vertreter.

17.4 Der besondere Vertreter handelt nach außen hin frei und selbstständig; etwaige Weisungen des Vorstands gelten nur im Innenverhältnis.

17.5 Besonderer Vertreter kann auch ein Nicht-Mitglied des VHBW sein.

§ 18 Kassenprüfung

18.1 die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Prüfung der Kassen. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands und kein besonderer Vertreter sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

18.2 Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1 Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten gegen den VHBW und im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im VHBW und den Mitgliedsrechten ist München.

21.2 Die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen der Mitglieder des VHBW wird ausgeschlossen, soweit sie den hiesigen Regelungen widersprechen.

21.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

§ 22 Inkrafttreten

dieser Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des VHBW am 19.06.2024 beschlossen worden.