Compliance
Compliance-Regeln des Verbands der Hersteller von Sirenenwarnsystemen e.V. (VHBW)
Der VHBW bekennt sich klar zu den Prinzipien eines fairen und funktionsfähigen Wettbewerbs und hält sich in seiner Arbeit strikt an die Vorschriften des europäischen, deutschen, österreichischen und schweizerischen Kartellrechts.
Branchenverbände sind wichtige Organisationen, die dazu beitragen, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und zukunftsorientierte Marktkonzepte zu entwickeln. Sie spielen auch eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Marktbedingungen für ihre Mitglieder, indem sie an Normungsprozessen mitwirken, Marketingstrategien entwickeln und IT-gestützte Systeme zur Effizienzsteigerung in den Unternehmen fördern.
Die Mitgliedschaft in einem Branchenverband wie dem VHBW sowie die aktive Mitarbeit in dessen Gremien sind daher aus kartellrechtlicher Sicht unbedenklich und sogar förderlich. Verbandsarbeit erhöht die Effizienz der Mitgliedsunternehmen, was sich letztlich positiv auf die Leistungen für deren Kunden auswirkt. Da jedoch Verbandstreffen naturgemäß auch Begegnungen von Wettbewerbern sind, ist es besonders wichtig, die kartellrechtlichen Vorgaben vor, während und nach den Sitzungen genau zu beachten. Dies gilt ebenso für jegliche Kommunikation zwischen den Mitgliedern, besonders im Zusammenhang mit der Verbandsarbeit. Auch bei der externen und internen Kommunikation des Verbands müssen die kartellrechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Der VHBW hat daher den Grundsatz festgelegt, dass wettbewerbsrelevante Themen nicht Gegenstand von Verbands- oder Gremiensitzungen sein dürfen. Es ist den Mitgliedern untersagt, sich zu wettbewerbsrelevanten Parametern abzustimmen. Wettbewerbsrelevant sind Informationen über den Markt oder das Verhalten der Mitglieder am Markt, die nicht öffentlich zugänglich sind und Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen, deren Aktivitäten, Geschäfte oder wirtschaftliche Kennzahlen zulassen. Diese kartellrechtliche Vorgabe gilt für sämtliche Kommunikation der Mitglieder im Rahmen der Verbandsarbeit.
Personen wie Mitarbeiter, Eigentümer, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, die in irgendeiner Form im Verband tätig sind, gelten weiterhin als Vertreter ihres jeweiligen Unternehmens. Ihr Verhalten im Rahmen der Verbandsarbeit wird daher kartellrechtlich ihrem Unternehmen zugerechnet.