{"id":403,"date":"2024-10-25T20:16:30","date_gmt":"2024-10-25T20:16:30","guid":{"rendered":"https:\/\/vhbw.org\/home\/?page_id=403"},"modified":"2024-10-25T20:18:16","modified_gmt":"2024-10-25T20:18:16","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/vhbw.org\/home\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-cover alignfull\"><span aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-cover__background has-background-dim\" style=\"background-color:#606060\"><\/span><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1280\" height=\"400\" class=\"wp-block-cover__image-background wp-image-404\" alt=\"\" src=\"https:\/\/vhbw.org\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/VHBW-Satzung-Header-1280x400-1.jpg\" data-object-fit=\"cover\" srcset=\"https:\/\/vhbw.org\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/VHBW-Satzung-Header-1280x400-1.jpg 1280w, https:\/\/vhbw.org\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/VHBW-Satzung-Header-1280x400-1-300x94.jpg 300w, https:\/\/vhbw.org\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/VHBW-Satzung-Header-1280x400-1-1024x320.jpg 1024w, https:\/\/vhbw.org\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/VHBW-Satzung-Header-1280x400-1-768x240.jpg 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 1280px) 100vw, 1280px\" \/><div class=\"wp-block-cover__inner-container has-global-padding is-layout-constrained wp-block-cover-is-layout-constrained\">\n<h2 class=\"wp-block-heading has-text-align-center has-base-2-color has-text-color has-link-color has-body-font-family has-xx-large-font-size wp-elements-d378147dc283315bac809888f7f3f90d\">Satzung<\/h2>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<div style=\"height:150px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Satzung des Verbands der Hersteller von<br>Bev\u00f6lkerungswarnsystemen e.V.<\/h2>\n\n\n\n<p><br><strong>Vorbemerkung\/Gr\u00fcndungsgedanke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Zunahme immer extremerer Unwetter und ihrer Folgen, sp\u00e4testens jedoch seit dem Beginn des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine ist das Thema \u201eBev\u00f6lkerungswarnsysteme\u201c und seine Notwendigkeit wieder verst\u00e4rkt in den gesellschaftlichen und politischen Diskurs der Bundesrepublik Deutschland ger\u00fcckt. Die Gr\u00fcndungsmitglieder des hiesigen Vereins sind allesamt Hersteller von Bev\u00f6lkerungswarnsystemen mit Sitz in Deutschland. Mit Gr\u00fcndung dieses Vereins wollen diese Gr\u00fcndungsmitglieder einen Verband schaffen, der es erm\u00f6glicht, gemeinsame Interessen und Ziele zu definieren, zu b\u00fcndeln und mit diesem gemeinsamen Verein zentralisiert \u00d6ffentlichkeitsarbeit zu betreiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund begr\u00fcnden die Gr\u00fcndungsmitglieder einen Verein wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.1 Der Name des Vereins ist<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verband der Hersteller von<br>Bev\u00f6lkerungswarnsystemen<\/strong><br>(im Folgenden \u201eVHBW\u201c genannt).<\/p>\n\n\n\n<p>1.2 Der Verein hat seinen Sitz in M\u00fcnchen. Der Verein kann mehr als eine Gesch\u00e4ftsstelle schaffen, die nicht am Sitz des Vereins gelegen sein muss.<\/p>\n\n\n\n<p>1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden danach lautet der Name:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verband der Hersteller von<br>Bev\u00f6lkerungswarnsystemen (VHBW) e.V.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.4 Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Gesch\u00e4ftsjahr ist ein Rumpfgesch\u00e4ftsjahr. Es endet am 31.12.2024.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2.1 Die T\u00e4tigkeit des VHBW ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>2.2 Zweck des VHBW<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.1 die Herausarbeitung, Definition und B\u00fcndelung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder,<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.2 die Schaffung eines zentralen Sprachrohrs und Ansprechpartners gegen\u00fcber Gemeinden, Kommunen, der Politik, Verb\u00e4nden, der Gesellschaft und den Medien,<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.3 die F\u00f6rderung des Meinung- und Erfahrungsaustauschs der Hersteller von Bev\u00f6lkerungswarnsystemen,<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.4 die Erhaltung und Pflege des Ansehens des Berufsstands der Hersteller von Bev\u00f6lkerungswarnsystemen,<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.5 die Pflege internationaler Kontakte,<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.6 die aktive Medienarbeit zu allen \u00fcbergeordneten Themen des VHBW sowie<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.7 die Organisation und Etablierung von Kommunikationsformaten wie Fachgespr\u00e4chen, Fachtagungen und Kongressen,<\/p>\n\n\n\n<p>2.2.8 die Beteiligung des Vereins an anderen Verb\u00e4nden, die dem Zweck des VHBW unmittelbar oder mittelbar dienen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, au\u00dferordentlichen und ideelle Mitglieder wie Universit\u00e4ten<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>4.1 Ordentliches Mitglied des VHBW k\u00f6nnen Hersteller von Bev\u00f6lkerungswarnsystemen und solche Personen werden, die ein Gesch\u00e4ft betreiben, dass der Herstellung von Bev\u00f6lkerungswarnsystemen \u00e4hnlich oder in der Produktions- oder Vertriebskette vor- oder nachgelagert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4.2 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>4.3 \u00dcber die Kriterien f\u00fcr die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. \u00dcber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begr\u00fcndung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>5.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegen\u00fcber unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres schriftlich zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied oder eine ihm zuzurechnende Person<\/p>\n\n\n\n<p>5.3.1 satzungsgem\u00e4\u00dfe Verpflichtungen in erheblichem Umfang verletzt oder<\/p>\n\n\n\n<p>5.3.2 durch sein Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des VHBW schadet oder<\/p>\n\n\n\n<p>5.3.3 sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortf\u00fchrung der Mitgliedschaft f\u00fcr den Verein unzumutbar macht.<\/p>\n\n\n\n<p>5.4 \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich m\u00fcndlich oder schriftlich zu \u00e4u\u00dfern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich oder in Textform (\u00a7 126b BGB) aufzufordern. Die Entscheidung \u00fcber den Ausschluss ist schriftlich zu begr\u00fcnden und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer n\u00e4chsten ordentlichen oder au\u00dferordentlichen Versammlung endg\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p>5.5 Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung eines Beitrags im Verzug bleibt. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn drei Monate seit der zweiten Mahnung der Forderung vergangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Rechte und Pflichten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>6.1 Mitglieder sind berechtigt,<\/p>\n\n\n\n<p>6.1.1 an den Veranstaltungen des VHBW teilzunehmen und an der Meinungsbildung im VHBW mitzuwirken,<\/p>\n\n\n\n<p>6.1.2 in der Mitgliederversammlung und au\u00dferhalb der Mitgliederversammlung ihre satzungsgem\u00e4\u00dfen Rechte wahrzunehmen,<\/p>\n\n\n\n<p>6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet,<\/p>\n\n\n\n<p>6.2.1 die Zwecke des Vereins und die Erf\u00fcllung seiner Aufgaben zu f\u00f6rdern,<\/p>\n\n\n\n<p>6.2.2 die satzungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten,<\/p>\n\n\n\n<p>6.2.3 die festgesetzten Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu entrichten,<\/p>\n\n\n\n<p>6.2.4 einen Kurator gem\u00e4\u00df \u00a7 10 zu benennen.<\/p>\n\n\n\n<p>6.3 Ein kartellrechtskonformes Verhalten aller Mitglieder ist zwingend erforderlich. Mit der Teilnahme an Mitgliederversammlungen oder sonstigen Versammlungen oder Veranstaltungen des VHBW ist zu gew\u00e4hrleisten, dass keine Diskussionen, Aktivit\u00e4ten und kein Verhalten gezeigt wird, welches das jeweils anzuwendende Kartellrecht verletzen k\u00f6nnte. Insbesondere werden die Mitglieder keinerlei vertrauliche gesch\u00e4ftliche Informationen besprechen, weitergeben oder austauschen, einschlie\u00dflich Prognosen \u00fcber die zuk\u00fcnftige Gesch\u00e4ftsentwicklung der Mitglieder. Dazu geh\u00f6ren insbesondere preisbezogene Themen wie Einkaufs- und Verkaufspreise, Preisbestandteile, Preisstrategien und Preiskalkulationen. Der Vorstand soll darauf hinwirken, dass auf diesen Verhaltenskodex vor jeder Mitgliederversammlung oder sonstigen Versammlungen oder Veranstaltung hingewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Beitragsordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beitr\u00e4ge richten sich nach der von der Mitgliederversammlung zu beschlie\u00dfenden Beitragsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Organe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Organe des VHBW sind<\/p>\n\n\n\n<p>8.1 die Mitgliederversammlung (\u00a7 9),<\/p>\n\n\n\n<p>8.2 der Vorstand (\u00a7 16),<\/p>\n\n\n\n<p>8.3 der besondere Vertreter (\u00a7 17).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im 1. Quartal des Jahres statt.<\/p>\n\n\n\n<p>9.2 Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder beantragt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>9.3 Ein Mitglied kann, sofern es sich bei diesem Mitglied um eine juristische Person handelt, sein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung nur durch ein von ihm nach \u00a7 10 benanntes Kuratoriumsmitglied oder \u2013 bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften \u2013 durch den dort eingetragenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aus\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Kuratoren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>10.1 Jedes Vereinsmitglied, dass keine nat\u00fcrliche Person ist, ist verpflichtet, dem Vorstand eine nat\u00fcrliche gesch\u00e4ftsf\u00e4hige Person zu benennen, die<\/p>\n\n\n\n<p>10.1.1 das Stimmrecht f\u00fcr das Mitglied auf Mitgliederversammlungen aus\u00fcbt und<\/p>\n\n\n\n<p>10.1.2 f\u00fcr alle Erkl\u00e4rungen des VHBW gegen\u00fcber dem Mitglied Zustellung bevollm\u00e4chtigt ist (Kurator). Der Kurator darf Untervollmacht erteilen, wenn er verhindert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>10.2 Mit der Benennung eines Kurators hat das Mitglied gleichzeitig eine zustellungsf\u00e4hige Anschrift und einen zustellungsf\u00e4higen Email-Account, an den Zustellungen an den Kurator erfolgen k\u00f6nnen, mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>10.3 Die Benennung eines Kurators dient alleine der Vereinfachung der organisatorischen Abl\u00e4ufe des VHBW. Es ist dem VHBW unbenommen, Zustellungen an das Vereinsmitglied, dass keine nat\u00fcrliche Person ist, an dessen Gesch\u00e4ftsadresse zu H\u00e4nden der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zuzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>10.4 Das Vereinsmitglied kann die Benennung des Kurators jederzeit widerrufen und einen anderen Vertreter als Kurator benennen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Zust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n\n\n\n<p>11.1 die Wahl und die Entlastung des Vorstands,<\/p>\n\n\n\n<p>11.2 die Verg\u00fctung von Aufwendungen des Vorstands,<\/p>\n\n\n\n<p>11.3 die Wahl des Kassenpr\u00fcfers,<\/p>\n\n\n\n<p>11.4 die Beschlussfassung \u00fcber eine Beitragsordnung,<\/p>\n\n\n\n<p>11.5 die Verabschiedung eines Budgets (Haushaltsplans),<\/p>\n\n\n\n<p>11.6 Satzungs\u00e4nderungen,<\/p>\n\n\n\n<p>11.7 Entscheidungen \u00fcber die Aufnahme neuer oder den Ausschluss bestehender Mitglieder im Berufungsfall,<\/p>\n\n\n\n<p>11.8 die Abstimmung eines Aktionsplans, in welchem insbesondere Priorit\u00e4ten, Zust\u00e4ndigkeiten und Ziele festgelegt werden,<\/p>\n\n\n\n<p>11.9 die Genehmigung des Jahresberichts \u00fcber Risiken und Ausblick,<\/p>\n\n\n\n<p>11.10 die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Berufung von Mitgliederversammlungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>12.1 Der Vorstand l\u00e4dt zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens in Textform (\u00a7 126b BGB \u2013 also insbesondere auch per E-Mail) ein.<\/p>\n\n\n\n<p>12.2 Zwischen dem Tag des Versands und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 28 Tagen liegen; der Tag der Versendung und der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitberechnet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>13.1 Die Mitgliederversammlung kann als Pr\u00e4senzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>13.2 Zur Pr\u00e4senzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem in der Einladung benannten gemeinsamen Ort.<\/p>\n\n\n\n<p>13.3 Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.<\/p>\n\n\n\n<p>13.4 Eine Kombination von Pr\u00e4senzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist m\u00f6glich, in dem den Mitgliedern die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet wird, an der Pr\u00e4senzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>13.5 Der Vorstand entscheidet \u00fcber die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. L\u00e4dt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern sp\u00e4testens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung (24 Stunden vorher) per E-Mail die Einwahldaten f\u00fcr die Video- oder Telefonkonferenz mit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>14.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter (Ziff. 16.1.2) geleitet.<\/p>\n\n\n\n<p>14.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>14.3 Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>14.4 Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder verlangt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>14.5 Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>14.6 Antr\u00e4ge zur Erg\u00e4nzung der Tagesordnung k\u00f6nnen von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie m\u00fcssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstandsvorsitzenden oder dem besonderen Vertreter mindestens in Textform mit Begr\u00fcndung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Erg\u00e4nzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>14.7 \u00dcber Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung mindestens in Textform beim Vorstandsvorsitzenden oder beim besonderen Vertreter eingegangen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Stimmrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat f\u00fcr jeden abzustimmenden Tagesordnungspunkt nur eine Stimme.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16 Vorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>16.1 Der Vorstand besteht zun\u00e4chst aus<\/p>\n\n\n\n<p>16.1.1 einem Vorstandsvorsitzenden,<\/p>\n\n\n\n<p>16.1.2 einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und<\/p>\n\n\n\n<p>16.1.3 zwei weiteren Vorst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p>16.2 Der VHBW wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Beschr\u00e4nkungen im Innenverh\u00e4ltnis ergeben sich aus einer Gesch\u00e4ftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>16.3 Der Vorstand ist berechtigt, eine Gesch\u00e4ftsstelle einzurichten und f\u00fcr diese eine Gesch\u00e4ftsordnung zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>16.4 Die Vorstandsmitglieder sind grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich t\u00e4tig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann f\u00fcr einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Verg\u00fctung beschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>16.5 Der Vorstand \u00fcberwacht die Arbeit des\/der besonderen Vertreter(s) und erl\u00e4sst die Richtlinien des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>16.6 Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, mindestens in Textform einberufen werden. Die Vorstandssitzung ist mit einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen, wobei der Tag des Versands der Einladung nicht mitber\u00fccksichtigt wird. Die Vorstandssitzung kann alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Findet die Vorstandssitzung im Wege der Video- oder Telefonkonferenz statt, so teilt der Einladende den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern sp\u00e4testens einen Tag vor Beginn der Vorstandsversammlung (24 Stunden vorher) per E-Mail die Einwahldaten f\u00fcr die Video- oder Telefonkonferenz mit. Der Vorstand kann einvernehmlich auf Ladungs- und Formvorschriften bez\u00fcglich der Ladung zur Vorstandssitzung verzichten.<\/p>\n\n\n\n<p>16.7 Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.<\/p>\n\n\n\n<p>16.8 Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse in einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.<\/p>\n\n\n\n<p>16.9 Der Vorstand ist berechtigt, Fachaussch\u00fcsse einzurichten und einen oder mehrere Leiter der Fachaussch\u00fcsse zu berufen. Leiter der Fachaussch\u00fcsse d\u00fcrfen auch Mitglieder des Vorstands selbst sein. Sofern und soweit sich Mitglieder des Vorstands als Leiter eines Fachausschusses zur Wahl stellen, sind sie nicht stimmberechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>16.10 Der Vorstand ist berechtigt, f\u00fcr bestimmte Zwecke des Vereins einen oder mehrere besondere Vertreter (\u00a7 17) zu bestellen und auf diese(n) Aufgaben zu delegieren. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, f\u00fcr einzelne oder mehrere besondere Vertreter eine Verg\u00fctung zu bestimmen. Die Entscheidung \u00fcber die Bestellung und \u00fcber die Verg\u00fctung des besonderen Vertreters erfolgt mit absoluter Mehrheit des Vorstands.<\/p>\n\n\n\n<p>16.11 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Die erste Wahl des Vorstands erfolgt bis zum 31.12.2026. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zul\u00e4ssig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, k\u00f6nnen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooperieren. Maximal d\u00fcrfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>16.12 Vorstand darf nur sein, wer aktiv in einem jeweiligen Mitgliedsunternehmen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17 Besonderer Vertreter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>17.1 Der Vorstand ist berechtigt, einen besonderen Vertreter zu bestellen f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<p>17.1.1 die \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher wirtschaftlicher und verwaltungsm\u00e4\u00dfiger Aufgaben des Alltagsgesch\u00e4fts des VHBW, insbesondere die Planung und Umsetzung von Veranstaltungen des VHBW, die Koordination von Projekten, die F\u00fchrung der Korrespondenz mit nat\u00fcrlichen und juristischen Personen, den Medien und der Politik im Rahmen des Vereinszwecks;<\/p>\n\n\n\n<p>17.1.2 den organisatorischen Aufbau und die organisatorische F\u00fchrung einer Gesch\u00e4ftsstelle;<\/p>\n\n\n\n<p>17.1.3 die organisatorische Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.<\/p>\n\n\n\n<p>17.2 Im Rahmen dieser Aufgabenbereiche ist der besondere Vertreter berechtigt, Vertr\u00e4ge mit Dritten abzuschlie\u00dfen, die einen Gegenstandswert von 5.000 EUR nicht \u00fcberschreiten. Der besondere Vertreter ist auch berechtigt, im vordefinierten Rahmen Gestaltungsrechte geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>17.3 Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben des besonderen Vertreters im Rahmen des vordefinierten Aufgabenbereichs erfolgt in einem gesonderten Vertrag mit dem besonderen Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>17.4 Der besondere Vertreter handelt nach au\u00dfen hin frei und selbstst\u00e4ndig; etwaige Weisungen des Vorstands gelten nur im Innenverh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<p>17.5 Besonderer Vertreter kann auch ein Nicht-Mitglied des VHBW sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 18 Kassenpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>18.1 die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Pr\u00fcfung der Kassen. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands und kein besonderer Vertreter sein. Die Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>18.2 Der Kassenpr\u00fcfer hat die Kasse des Vereins einschlie\u00dflich der B\u00fccher und Belege mindestens einmal im Gesch\u00e4ftsjahr sachlich und rechnerisch zu pr\u00fcfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenpr\u00fcfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Pr\u00fcfbericht und beantragt bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte die Entlastung des Vorstands.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19 Protokollierung von Beschl\u00fcssen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 20 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 21 Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>21.1 Alleiniger Gerichtsstand f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitigkeiten gegen den VHBW und im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im VHBW und den Mitgliedsrechten ist M\u00fcnchen.<\/p>\n\n\n\n<p>21.2 Die Wirksamkeit allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen der Mitglieder des VHBW wird ausgeschlossen, soweit sie den hiesigen Regelungen widersprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>21.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen dadurch nicht ber\u00fchrt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck m\u00f6glichst nahe kommt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 22 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>dieser Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des VHBW am 19.06.2024 beschlossen worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Verbands der Hersteller vonBev\u00f6lkerungswarnsystemen e.V. Vorbemerkung\/Gr\u00fcndungsgedanke Mit der Zunahme immer extremerer Unwetter und ihrer Folgen, sp\u00e4testens jedoch seit dem Beginn des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine ist das Thema \u201eBev\u00f6lkerungswarnsysteme\u201c und seine Notwendigkeit wieder verst\u00e4rkt in den gesellschaftlichen und politischen Diskurs der Bundesrepublik Deutschland ger\u00fcckt. Die Gr\u00fcndungsmitglieder des hiesigen Vereins sind allesamt Hersteller [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"page-no-title","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-403","page","type-page","status-publish","hentry"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/403","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=403"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/403\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":406,"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/403\/revisions\/406"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/vhbw.org\/home\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=403"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}